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Arbeitspause: Wann 30 Minuten vorgeschrieben sind

Zwei Stühle und eine Tasse an einem kleinen Tisch in einem ruhigen Pausenraum.
Eine Unterbrechung braucht Platz im Arbeitstag. Illustration: MagazinPoint.

Mehr als sechs Stunden Arbeit bedeuten grundsätzlich mindestens 30 Minuten Pause. Was dabei als Arbeitszeit zählt und wie die Pause aufgeteilt werden kann.

Sechs Stunden Arbeit sind eine wichtige Grenze. Wer als erwachsene beschäftigte Person mehr als sechs bis zu neun Stunden arbeitet, muss die Arbeit grundsätzlich für insgesamt mindestens 30 Minuten unterbrechen. Bei mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten vorgesehen.

Das steht in § 4 des Arbeitszeitgesetzes. Die Pause muss im Voraus feststehen. Länger als sechs Stunden hintereinander darf grundsätzlich nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.

Arbeitszeit und Anwesenheit unterscheiden

Die Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Ein Tag mit acht Stunden Arbeit und einer halben Stunde Pause umfasst daher achteinhalb Stunden Anwesenheit. Ob eine Pause bezahlt wird, ist eine andere Frage und hängt unter anderem von den geltenden Vereinbarungen ab.

Die gesetzliche Pause lässt sich grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten teilen. Ein paar kurze Unterbrechungen ergeben also nicht automatisch eine anrechenbare Ruhepause. Auch ein früherer Feierabend ersetzt keine Pause während des Arbeitstags.

Wenn die Pause auf dem Papier steht

Für Beschäftigte ist eine praktische Unterscheidung entscheidend: Wurde die Pause wirklich genommen, oder wurde sie nur in der Zeiterfassung abgezogen? Wer währenddessen weiter Aufgaben erledigt, sollte die konkrete Situation mit der zuständigen Stelle im Betrieb klären. Hilfreich sind Aufzeichnungen über Beginn, Ende und tatsächliche Unterbrechungen.

Die genannten Grenzen beschreiben den allgemeinen gesetzlichen Rahmen für Erwachsene. Für Jugendliche gelten andere Regeln. Auch gesetzlich zugelassene tarifliche Abweichungen und Sonderregelungen können eine Rolle spielen. Bei einem Streit über den eigenen Dienstplan helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder fachkundige Beratung weiter.

Quellen und Stand

Arbeitszeitgesetz, §§ 2 und 4: Begriff der Arbeitszeit und Ruhepausen; § 7: abweichende Regelungen. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: „Verletzung von Ruhezeiten und -pausen“, Abschnitt Vorschriften und Regelwerke. Geprüft am 10.10.2026. Allgemeine Orientierung für erwachsene Beschäftigte.

Redaktioneller Prüfstand: .

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